§ 3
Teile der Physikatsprüfung
(1) Die Physikatsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Bei der Physikatsprüfung sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
- 1. Hygiene und Sanitätsgesetzkunde,
- 2. gerichtliche Medizin mit Einschluss der forensischen Psychologie,
- 3. Pharmakognosie mit Einschluss der Kenntnis der gängigsten Gifte,
- 4. Chemie und
- 5. Veterinärwesen, soweit für den amtsärztlichen Dienst von Bedeutung.
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