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§ 22 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1997

§ 22

Eignungsfeststellung

(1) Die Schulbehörde hat den Termin für die Eignungsfeststellung festzusetzen.

(2) Zur Teilnahme an der Eignungsfeststellung sind alle Aufnahmewerber berechtigt, die alle Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart, ausgenommen einen positiven Schulerfolg (§ 21 Abs. 2 Z. 1), erfüllen.

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