§ 21
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
- 1. körperliche und geistige Eignung (Fachschuleignung);
- 2. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 3 oder 4 die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht; nach erfolgreichem Abschluß der ersten Schulstufe einer Berufsschule ist der Übertritt in die zweite Schulstufe einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtungen zulässig;
- 3. für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 5 darüber hinaus eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährig erfolgte Schulausbildung nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht.
(2) Der Aufnahmewerber hat die erforderliche Fachschuleignung wie folgt nachzuweisen:
- 1. die geistige Eignung durch einen positiven Schulerfolg oder auf Grund einer Eignungsfeststellung;
- 2. die körperliche Eignung durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als vier Wochen ist und die erforderliche Eignung zweifelsfrei feststellt.
(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 75/2005)
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