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§ 21 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

§ 21

Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind

  1. 1. körperliche und geistige Eignung (Fachschuleignung);
  2. 2. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 3 oder 4 die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht; nach erfolgreichem Abschluß der ersten Schulstufe einer Berufsschule ist der Übertritt in die zweite Schulstufe einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtungen zulässig;
  3. 3. für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 5 darüber hinaus eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährig erfolgte Schulausbildung nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht.

(2) Der Aufnahmewerber hat die erforderliche Fachschuleignung wie folgt nachzuweisen:

  1. 1. die geistige Eignung durch einen positiven Schulerfolg oder auf Grund einer Eignungsfeststellung;
  2. 2. die körperliche Eignung durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als vier Wochen ist und die erforderliche Eignung zweifelsfrei feststellt.

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 75/2005)

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