§ 50
Laufender Schulerhaltungsaufwand
Als Kosten des laufenden Betriebes gehören zum laufenden Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für
- 1. die Instandhaltung der Schulliegenschaften,
- 2. die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung,
- 3. die Bereitstellung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe, insbesondere auch der Rundfunkgeräte und Filmgeräte,
- 4. die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen,
- 5. das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (z. B. Schulwart, Reinigungspersonal, Kanzleikräfte, Heimpersonal und Werkmeister),
- 6. die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Bücher für die Lehrer- und Schülerbibliothek, Post- und Rundfunkgebühren,
- 7. die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen und mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinn des § 49 Z 4, die zur Abdeckung eines Schulraumbedarfs samt der erforderlichen Einrichtung dienen,
- 8. die schulärztliche Tätigkeit,
- 9. die allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler außerhalb der Unterrichtszeit gemäß § 48 Abs. 1,
- 1 0. die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteils erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für den allenfalls bestellten Leiter des Betreuungsteils, sofern diese nicht durch Beiträge abgedeckt sind,
- 11. die Verpflegung der Schüler, soweit diese nicht durch Beiträge abgedeckt sind.
- (Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 34/2009, 64/2018)
18.09.2018
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