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§ 49 Oö. POG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2009

§ 49
Bau- und Einrichtungsaufwand

Zum Bau- und Einrichtungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für

  1. 1. die Bereitstellung der Schulliegenschaften,
  2. 2. die Bereitstellung der Schuleinrichtung,
  3. 3. den Annuitätendienst für Schulbaudarlehen,
  4. 4. die Mieten, Leasingraten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen für die Bereitstellung der Schulliegenschaften und der Schuleinrichtung.

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