vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 39 NÖ LGA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 39
Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

(1) Das Land Niederösterreich und die NÖ LGA haben Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen. Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen sind öffentlich-rechtliche Verträge. Diese haben insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Leistungen:
  1. 2. Finanzierungsbeiträge:
  1. a) Obergrenzen für den zu erreichenden finanziellen Erfolg für einen dreijährigen Betrachtungszeitraum (Finanzziele);
  2. b) Monitoring und Berichtswesen;
  3. c) Art, Periodizität und Rahmenbedingungen der Bereitstellung der Landesmittel.

(2) Dreijährige Finanzziele müssen sich an der mittelfristigen Haushaltsplanung über den Landeshaushalt (Art. 29 Abs. 2 NÖ Landesverfassung 1979) orientieren.

(3) Kommt die neue Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, gilt bis zu deren Abschluss die bisherige Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung sinngemäß provisorisch mit der Maßgabe weiter, dass für jeden Kalendermonat ein Zwölftel der Finanzierungsbeiträge des letzten Kalenderjahres zu gewähren sind.

(4) Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung kann während der Laufzeit bei wesentlichen Veränderungen der zugrundeliegenden Rahmenbedingungen einvernehmlich geändert und ergänzt werden.

03.01.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte