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§ 6 NÖ LGA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

2. Unterabschnitt
Vorstand

§ 6
Leitung durch den Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der NÖ LGA unter eigener Verantwortung, soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist. Er hat die NÖ LGA so zu leiten, wie es zur Erreichung der Ziele der NÖ LGA gemäß § 1 erforderlich ist.

(2) Der Vorstand kann aus zwei bis drei Mitgliedern bestehen.

03.01.2020

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