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§ 46 NÖ SAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 46

Gebühren- und Abgabenfreiheit

Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

29.07.2019

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