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§ 47 NÖ SAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 47

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben und die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden, die Gemeinde treffenden Rechte und Pflichten sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

29.07.2019

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