9. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 45
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, wer
- 1. durch falsche Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen Sozialhilfeleistungen erlangt hat,
- 2. der Auskunftspflicht nach § 24 Abs. 4 oder 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 3. der Anzeigepflicht nach § 29 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 4. der Auskunftspflicht nach § 30 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Der Versuch nach Abs. 1 Z 1 ist strafbar.
(3) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 5000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu ahnden.
05.01.2026
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