6. Abschnitt
Kostenersatz und Ersatzansprüche Dritter
§ 31
Kostenersatzverpflichtete
(1) Für Leistungen der Sozialhilfe, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz zu leisten:
- 1. von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§§ 32 und § 37),
- 2. von Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat (§ 33),
- 3. von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (§ 34),
- 4. von Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes hat, der die Sozialhilfeleistung erforderlich gemacht hat (§ 36).
(2) Die in § 24 geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.
29.07.2019
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