§ 34
Ersatz durch Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung
(1) Personen, die vertraglich zum Unterhalt der leistungsempfangenden Person verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten für gewährte Sozialhilfeleistungen einschließlich der Kosten im Sinne des § 38 Abs. 3 zu ersetzen.
(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
29.07.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
