1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele
Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen
- 1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,
- 2. Armut und soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen,
- 3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und
- 4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.
29.07.2019
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