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§ 1 NÖ SAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele

Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen

  1. 1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,
  2. 2. Armut und soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen,
  3. 3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und
  4. 4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.

29.07.2019

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