Abschnitt 3
Bildschirmarbeit
§ 8
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 78z Abs.6 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 vorliegt.
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