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§ 7 NÖ LFW BS-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.2002

§ 7

Strahlung

Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer unerheblich sind.

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