§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 78 z Abs. 8 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, liegt vor, wenn Dienstnehmer
- 1. durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder
- 2. durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.
(2) Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.
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