Abschnitt 2
Bildschirmarbeitsplätze
§ 3
Bildschirm und Tastatur
(1) Den Dienstnehmern dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Die Benützung des Geräts darf keine Gefährdung der Dienstnehmer mit sich bringen.
- 2. Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.
- 3. Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muss möglich sein.
- 4. Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.
- 5. Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht vom Dienstnehmer eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden können.
- 6. Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des Dienstnehmers leicht dreh- sowie neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.
- 7. Der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.
- 8. Die Größe des Bildschirms muss der Arbeitsaufgabe entsprechen.
(2) Den Dienstnehmern darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:
- 1. Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein.
- 2. Zur Vermeidung von Reflexionen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben.
- 3. Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein.
- 4. Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern.
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