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§ 17 NÖ Planzeichenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2002

§ 17

Betriebsstätten, Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen

(1) Als Planzeichen für die Betriebsstätten sind zu verwenden für:

  1. 1. Primärer Wirtschaftssektor (Land- und Forstwirtschaft, Bergbau): Signatur Nummerierung des Betriebes, Farbgebung der bebauten Fläche bei Land- und Forstwirtschaft grün, bei Bergbau Betriebsfläche und Abbaufläche ocker; Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht;
  2. 2. Sekundärer Wirtschaftssektor (produzierendes Gewerbe): Signatur Nummerierung des Betriebes, Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht, Farbgebung der bebauten Fläche bzw. Betriebsfläche blaugrau;
  3. 3. Tertiärer Wirtschaftssektor (Handel und Verkehr, Dienstleistungen): Signatur Nummerierung des Betriebes, Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht, Farbgebung der Betriebsfläche rot.

(2) Weiters sind als Planzeichen für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen, soweit sie nicht unter Abs. 1 erfaßt sind, zu verwenden für:

  1. 1. Spiel- und Sportstätte: Signatur Bezeichnung der Art (z. B. Kinderspielplatz), Farbgebung grün Eintragung des Einzugsbereiches mit einem Radius von 500 Metern für öffentliche Kinderspielplätze durch eine schwarze Linie;
  2. 2. Weg bzw. Piste: Signatur Bezeichnung der Art (z. B. Lehrpfad), Kennzeichnung der Weg- bzw. Pistenachse durch starke schwarz punktierte Linie;
  3. 3. Sonstige Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtung: Signatur Bezeichnung der Art.

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