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§ 3 NÖ Prostitutionsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2021

§ 3

Verbotsbestimmungen

(1) Personen

(2) Die Prostitution darf weder angebahnt noch ausgeübt werden

  1. 1. in für unbeteiligte Personen aufdringlicher Weise oder durch aufdringliche Kennzeichnung von Gebäuden;
  2. 2. in
  1. 3. in unmittelbarer Nähe zu sonstigen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel;
  2. 4. in Gebäuden mit Wohnungen, die nicht zur Ausübung der Prostitution benützt werden, oder die mit solchen Gebäuden einen gemeinsamen Zugang haben. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Wohnungen jener Personen, die die Dienste von Prostituierten ausschließlich für sich in Anspruch nehmen (Hausbesuche);
  3. 5. in Wohnungen, die auch von Kindern und/oder Jugendlichen bewohnt werden;
  4. 6. an Orten oder zu Zeiten, für welche die Gemeinde mit Verordnung ein Verbot erlassen hat (§ 5 Abs. 1).

13.04.2021

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