Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 3
Verbotsbestimmungen
- - die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- - bei denen dagegen pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen,
- dürfen die Prostitution weder anbahnen noch ausüben.
(2) Die Prostitution darf weder angebahnt noch ausgeübt werden
- 1. in für unbeteiligte Personen aufdringlicher Weise oder durch aufdringliche Kennzeichnung von Gebäuden;
- 2. in
- - Gebäuden, die religiösen Zwecken gewidmet sind,
- - Amtsgebäuden,
- - Schulen,
- - Heimen für Kinder oder Jugendliche,
- - Jugendzentren,
- - Jugendtreffs im Sinne des § 3 Abs. 1 des NÖ Jugendgesetzes, LGBl. 4600,
- - Sportstätten,
- - Kinder- und Jugendspielplätzen,
- - Krankenhäusern,
- - Kuranstalten,
- - Pensionisten- und Pflegeheimen,
- - Kasernen,
- - Bahnhöfen und Stationen öffentlicher Verkehrsmittel,
- - in unmittelbarer Nähe aller dieser Einrichtungen;
- 3. in Gebäuden mit Wohnungen, die nicht zur Ausübung der Prostitution benützt werden, oder die mit solchen Gebäuden einen gemeinsamen Zugang haben. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Wohnungen jener Personen, die die Dienste von Prostituierten ausschließlich für sich in Anspruch nehmen (Hausbesuche);
- 4. in Wohnungen, die auch von Kindern und/oder Jugendlichen bewohnt werden;
- 5. an Orten oder zu Zeiten, für welche die Gemeinde mit Verordnung ein Verbot erlassen hat (§ 5 Abs. 1).
03.12.2014
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