§ 9
Kontrollorgane
(1) Zur Unterstützung der Behörde bei der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse gemäß § 10 Abs. 1 kann die Landesregierung Landesbedienstete als Kontrollorgane bestellen.
(2) Dem Kontrollorgan ist ein Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Kontrollorgan endet.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
- 1. den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans,
- 2. die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung und
- 3. das Kärntner Landeswappen.
30.06.2026
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