§ 10
Kontrollen
(1) Kontrollorgane des Landes gemäß § 9 sind befugt, die ordnungsgemäße und vollständige Beachtung der Meldepflicht gemäß § 6 sowie die Einhebung der Abgabe zu überprüfen. Sie haben auch die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 11 zu unterstützen. Für Zwecke der Abgabenverwaltung gelten diese Organe als Organe der Abgabenbehörde.
(2) Die Unterkunftgeber haben den Organen gemäß Abs. 1 auf Verlangen die der Bemessung der Abgabe und Beachtung der Meldepflicht dienlichen Nachweise vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen einer Kontrolle dürfen Betriebsangehörige über die Handhabung der Meldepflicht im Betrieb als Auskunftspersonen befragt werden. Die Kontrollen haben unter möglichster Hintanhaltung von Störungen des Geschäftsbetriebes zu erfolgen.
(3) Werden von Organen gemäß Abs. 1 durch eine Kontrolle Mängel bei der Pflicht zur Meldung gemäß § 6 oder bei der Einhebung oder Abfuhr der Abgabe festgestellt, ist das Organ verpflichtet, diesen Umstand auch der zuständigen Abgabenbehörde mitzuteilen.
30.06.2026
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