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§ 4 Sperrgebiete zur Ausübung des Wasserschisportes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2025

§ 4
Veranstaltungen; Linienschifffahrt

(1) Die Sperre (§ 3) gilt nicht für die Dauer behördlich bewilligter Veranstaltungen.

(2) Bojen, welche die Linienschifffahrt behindern, dürfen zueinander in einem Abstand von höchstens 30 m angebracht werden.

12.01.2026

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