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§ 5 Sperrgebiete zur Ausübung des Wasserschisportes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2025

§ 5
Strafen

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 SchFG bestraft.

12.01.2026

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