§ 5
Strafen
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 SchFG bestraft.
12.01.2026
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 5
Strafen
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 SchFG bestraft.
12.01.2026
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)