§ 4
Veranstaltungen; Linienschifffahrt
(1) Die Sperre (§ 3) gilt nicht für die Dauer behördlich bewilligter Veranstaltungen.
(2) Bojen, welche die Linienschifffahrt behindern, dürfen zueinander in einem Abstand von höchstens 30 m angebracht werden.
12.01.2026
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