§ 4
Ausnahmen
Von den Beschränkungen nach § 2 und § 3 ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit oder ohne Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren, mit Schwimmkörpern ohne Motorantrieb sowie das Befahren der im § 1 beschriebenen Gewässer mit aufblasbaren Ruderbooten (Rafts), die geeignet bzw. zugelassen sind, mehr als zwei Personen zu befördern,
- 1. der Bundespolizei,
- 2. des Bundesheeres,
- 3. der Aufsicht (Bergwacht, Fischereiaufsicht, Wasserschutz, etc.),
- 4. von Rettungs- und Feuerlöschdiensten,
- 5. der Schifffahrts- und Wasserrechtsbehörde,
- 6. für Untersuchungen zu gewässerökologischen Zwecken und
- 7. der Betreiber der Wasserkraftanlagen
- insoweit ausgenommen, als sie zur Erfüllung der diesen Einrichtungen jeweils übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten erforderlich ist.
19.12.2025
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