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§ 3 Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf den Kärntner Flüssen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.2025

§ 3
Besondere Verbote für Rafts

(1) Das Befahren der im § 1 beschriebenen Gewässer mit aufblasbaren Ruderbooten (Rafts), die geeignet bzw. zugelassen sind, mehr als zwei Personen zu befördern, ist verboten.

(2) Das in Abs. 1 normierte Verbot gilt unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2 und 3 nicht

  1. 1. auf der Drau vom 15. Mai bis 15. September eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr,
  2. 2. auf der Möll von der Fraganter Brücke bis zum Stauwerk Rottau (Stausee Rottau) vom 15. Mai bis 15. September eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr,
  3. 3. auf der Gail von St. Lorenzen (Fronbrücke) bis zum Kraftwerk Wetzmann in Kötschach vom 15. Mai bis 1. Juli eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr,
  4. 4. auf der Gail vom Kraftwerk Wetzmann in Kötschach bis zur Einmündung des Feistritzbaches in Nötsch vom 15. Mai bis 15. September eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr und
  5. 5. für behördlich bewilligte Veranstaltungen.

19.12.2025

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