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§ 4 Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf den Kärntner Flüssen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.2025

§ 4
Ausnahmen

Von den Beschränkungen nach § 2 und § 3 ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit oder ohne Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren, mit Schwimmkörpern ohne Motorantrieb sowie das Befahren der im § 1 beschriebenen Gewässer mit aufblasbaren Ruderbooten (Rafts), die geeignet bzw. zugelassen sind, mehr als zwei Personen zu befördern,

  1. 1. der Bundespolizei,
  2. 2. des Bundesheeres,
  3. 3. der Aufsicht (Bergwacht, Fischereiaufsicht, Wasserschutz, etc.),
  4. 4. von Rettungs- und Feuerlöschdiensten,
  5. 5. der Schifffahrts- und Wasserrechtsbehörde,
  6. 6. für Untersuchungen zu gewässerökologischen Zwecken und
  7. 7. der Betreiber der Wasserkraftanlagen

19.12.2025

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