§ 10
Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vorstand
(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand des Fonds erlischt durch
- 1. Ende der Funktionsdauer,
- 2. Verzicht,
- 3. Abberufung,
- 4. Tod,
- 5. Auflösung des Fonds.
(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Kuratorium zu erklären.
(3) Das Kuratorium hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn
- 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren,
- 2. das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 9 Abs. 1) verstoßen hat oder
- 3. das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat.
27.11.2015
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