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§ 2 K-AOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

§ 2

Sachliche Zuständigkeit

Enthalten die Abgabenvorschriften keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit sind sachlich zuständig:

  1. a) in den Angelegenheiten der Landesabgaben die Landesregierung;
  2. b) in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben
  1. aa) in erster Instanz der Bürgermeister und
  2. bb) in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat).

30.11.2017

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