§ 2
Sachliche Zuständigkeit
Enthalten die Abgabenvorschriften keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit sind sachlich zuständig:
- a) in den Angelegenheiten der Landesabgaben die Landesregierung;
- b) in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben
- aa) in erster Instanz der Bürgermeister und
- bb) in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat).
30.11.2017
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