§ 2 K-AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 2

Sachliche Zuständigkeit

Enthalten die Abgabenvorschriften keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit sind sachlich zuständig:

  1. a) in den Angelegenheiten der Landesabgaben die Dienststelle für Landesabgaben (§ 5);
  1. b) in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben
  1. aa) in erster Instanz der Bürgermeister und
  2. bb) in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat).

04.02.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)