§ 2 K-AOG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2010

§ 2

Sachliche Zuständigkeit

Enthalten die Abgabenvorschriften keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit sind sachlich zuständig:

  1. a) in den Angelegenheiten der Landesabgaben
  1. aa) in erster Instanz die Dienststelle für Landesabgaben (§ 5) und
  2. bb) in zweiter Instanz die Landesregierung;
  1. b) in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben
  1. aa) in erster Instanz der Bürgermeister und
  2. bb) in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat).

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