§ 10 a
Schularzt
Der Schulerhalter hat für die Beistellung eines Schularztes vorzusorgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 10 a
Schularzt
Der Schulerhalter hat für die Beistellung eines Schularztes vorzusorgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)