vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 K-LSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

§ 10

Lehrer, Schulleitung

(1) Der Unterricht in den Berufs- und Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Der Schulerhalter hat für jede Schule einen Leiter, erforderlichenfalls eine Abteilungsvorstehung, und die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen.

(3) Wird eine Berufsschule in organisatorischem Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, obliegt die verwaltungsmäßige Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule. Die Schulbehörde kann jedoch für jede Fachrichtung oder Berufsschule (Abteilung) eine Abteilungsvorstehung der Schulleitung bestellen.

(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

23.08.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte