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§ 11 K-LMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 11
Koordination und Zusammenarbeit mit
anderen musealen Einrichtungen

Die Anstalt hat bei der Besorgung ihrer musealen Aufgaben die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen musealen Einrichtungen mit gleichartigen oder ähnlichen Aufgaben anzustreben.

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