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§ 12 K-LMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

3. Abschnitt
Wissenschaftliche Forschungsaufgaben der Anstalt

§ 12
Grundsätze für die Besorgung
wissenschaftlicher Forschungsaufgaben

Bei der Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben nach § 2 Abs. 1 lit. b hat die Anstalt insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  1. a) die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  2. b) die Freiheit der Kunst (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  3. c) die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden;
  4. d) die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung für die Gesellschaft;
  5. e) die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Forschungseinrichtungen des außeruniversitären und universitären Bereiches auf nationaler und internationaler Ebene.

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