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§ 10 K-LMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 10
Beratung anderer musealer Einrichtungen

(1) Die Anstalt darf museale Einrichtungen im Land Kärnten hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben beraten.

(2) Für den der Anstalt durch die Beratung erwachsenden Personal- und Sachaufwand ist ein angemessener Kostenersatz (§ 33) zu leisten. Von einem Kostenersatz für die Beratung darf die Anstalt absehen, wenn

  1. a) die museale Einrichtung Aufgaben von besonderer geistes- oder naturwissenschaftlicher oder sonstiger kultureller Bedeutung für das Land Kärnten besorgt und
  2. b) die Beratung für die ordnungs- und sachgemäße Aufgabenbesorgung erforderlich ist.

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