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§ 9 Grundausbildungsverordnung E1-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2026

Ausschluss von der Grundausbildung

§ 9.

Das Bundesministerium für Justiz hat eine Auszubildende oder einen Auszubildenden von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn sie oder er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach ihren oder seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (§ 8) angenommen werden muss, dass sie oder er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

20013320

Dokumentnummer

NOR40281532

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