Beurteilung des Ausbildungserfolgs
§ 8.
(1) Die Beurteilung der oder des Auszubildenden im Rahmen der Teilnahme an den Modulen des Studiengangs erfolgt durch die Lehrkräfte vor Ort und den im Curriculum vorgegebenen Modus.
(2) Spätestens nach Absolvierung der Hälfte der Ausbildungsdauer hat das Bundesministerium für Justiz eine Konferenz einzuberufen, an der neben den Vertreterinnen und Vertretern der Dienstbehörde (Leitung, Leitung Personal, Leitung Exekutive) die Lehrgangsleitung und eine Vertreterin oder ein Vertreter der zentralen Bildungseinrichtung des Straf- und Maßnahmenvollzugs teilzunehmen haben (Zwischenkonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleitung über die einzelnen Ausbildungsleistungen darüber zu beraten, ob die oder der Auszubildende die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Teilnahme an der Grundausbildung ausgeschlossen werden soll. Im Rahmen der Beratung soll nach Möglichkeit die Leiterin oder der Leiter des Studiengangs eingebunden werden. Die betroffenen Dienststellenleiterinnen und -leiter können gehört werden.
Schlagworte
Dienststellenleiter, Strafvollzug
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Gesetzesnummer
20013320
Dokumentnummer
NOR40281531
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