Ressortwechsel
§ 15.
Bedienstete der Verwendungsgruppe E 1 des Bundesministeriums für Inneres, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Justiz ernannt werden sollen, haben eine mindestens sechsmonatige interne Ausbildung zu absolvieren. Diese Ausbildung kann bei Bediensteten unterbleiben, die die Grundausbildung gemäß § 1 erfolgreich abgeschlossen haben. Nähere Festlegungen im Sinne dieser Bestimmung werden vom Bundesministerium für Justiz getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Gesetzesnummer
20013320
Dokumentnummer
NOR40281538
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