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§ 16 Grundausbildungsverordnung E1-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2026

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 16.

(1) Diese Verordnung samt Anlagen tritt mit 1. November 2026 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015, außer Kraft.

(3) Eine auf Grund der Bestimmungen der in Abs. 2 zitierten Verordnung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelung gemäß Abs. 2 sind auf die praktische Verwendung nach den Bestimmungen dieser Verordnung anzurechnen.

(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.

(5) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

20013320

Dokumentnummer

NOR40281539

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