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§ 2 ImmoInvF-RHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Schlussbestimmungen

§ 2.

(1) Soweit in dieser Verordnung einschließlich ihrerAnlage personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

(2) Soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2026 anzuwenden.

(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Der kursiv hervorgehobene Mindestinhalt gemäß Z 4 zweiter Satz derAnlage in der Fassung der Stammfassung, der im Prospekt nicht drucktechnisch hervorgehoben werden muss, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(4) Die Risikohinweisverordnung, BGBl. II Nr. 596/2003, tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2026

Gesetzesnummer

20013302

Dokumentnummer

NOR40280782

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