Verpflichtender Mindestinhalt
§ 1.
Ein Prospekt gemäß § 7 ImmoInvFG hat in seinem allgemeinen Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken den Mindestinhalt gemäß der Anlage gut sichtbar aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2026
Gesetzesnummer
20013302
Dokumentnummer
NOR40280781
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