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§ 1 WWRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

Ziele

§ 1.

(1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. die beschleunigte Anpassung an die Folgen des Klimawandels und die nachhaltige Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Funktionsfähigkeit von Ökosystemen und deren Wiederherstellung (Renaturierung) als Grundlage einer hohen Lebensqualität im gesamten Bundesgebiet,
  2. 2. die Entwicklung vitaler, artenreicher und klimafitter Wälder zur bestmöglichen Gewährleistung deren ökologischer, ökonomischer und gesellschaftlicher Funktionen im Rahmen einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung,
  3. 3. die Stärkung und der Ausbau der stofflichen Verwendung von Holz im Sinne der Bioökonomie als aktiver Beitrag zum Klimaschutz bei gleichzeitiger Sicherung von Wertschöpfung und Arbeitsplätzen in den Regionen Österreichs sowie
  4. 4. die nachhaltige Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer und des Wasserkreislaufs.

(2) Die Ziele gemäß Abs. 1 sind durch die Sicherstellung einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Mittelbereitstellung für Finanzierungsinstrumente in den Bereichen Wald und Wasser zu verwirklichen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20013256

Dokumentnummer

NOR40280302

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