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§ 2 WWRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

Finanzierung

§ 2.

Zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 können für Finanzierungsinstrumente in den Bereichen Wald und Wasser unbeschadet bestehender Dotierungen Bundesmittel in den Jahren 2027 und 2028 zugesagt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20013256

Dokumentnummer

NOR40280303

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