Elektronisches Meldesystem
§ 5.
(1) Meldungen betreffend Schlechtfälle im Zusammenhang mit nicht den Genauigkeitskriterien entsprechenden Anruferstandort sind der RTR-GmbH ausschließlich im von dieser vorgegebenen elektronischen Format zu übermitteln.
(2) Meldungen haben spätestens zwei Werktage nach Auftreten des Schlechtfalls zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026
Gesetzesnummer
20013248
Dokumentnummer
NOR40280001
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