Informationen zum Anruferstandort
§ 4.
(1) Das Kriterium der Genauigkeit in einem öffentlichen Festnetz wird als Angabe zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts ausgedrückt und muss mindestens die physische Adresse des Anschlussortes enthalten. Diese umfasst den Ort einschließlich Postleitzahl, den Straßennamen, die Hausnummer und gegebenenfalls die Stiege und die Türnummer.
(2) Das Kriterium für die horizontale Genauigkeit in einem öffentlichen Mobilfunknetz beträgt 50 Meter.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit sind alle an die Notrufabfragestelle übermittelten Standorte heranzuziehen.
(4) Ein netzunabhängiger Anbieter kann zwischen den in Abs. 1 und 2 festgelegten Kriterien frei wählen und ist nur dann zur Übermittlung des Standortes verpflichtet, sofern das Endgerät den endgeräteseitigen Standort ermitteln kann.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026
Gesetzesnummer
20013248
Dokumentnummer
NOR40280000
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